§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn-Club 69 Berlin-Wilmersdorf e.V. und hat seinen Sitz in Berlin- Wilmersdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Turn-Club 69 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Wettkampfsports, durch regelmäßiges sportliches Angebot für die Mitglieder, besonders auf dem Gebiet der Gymnastik, des Fitnesstrainings, des Schwimmens, des Turnens und des Ball- und Spielsports. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Berufssportliche Bestrebungen werden abgelehnt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3 Durchführung der Vereinszwecke
Breitensport:
Präventive und rehabilitative Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Mitglieder. Aufbau von Abteilungen für Frauen, Männer und gemischte Gruppen; Allgemeine Gymnastik, Fitness- und Konditionstraining, Teilnahme an “Trimm.Dich-Veranstaltungen“, Durchführung eigener „Trimm-Dich“-Veranstaltungen, Förderung der Ablegung des Sportabzeichens, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge und Aufklärungsarbeit zur allgemeinen Gesunderhaltung. Kinder und Jugendsport:
Förderung des allgemeinen Kinderturnens, des modernen Tanzens und des Wettkampfsports durch Aufbau von: Eltern- und Kind-Abteilung, Kinderturnen- und Gymnastikgruppen, Riegen für Wettkampfsport, Förderung des Schulsports durch Zusammenarbeit mit den zuständigen Senatsstellen, Behörden und Schulen, Zusammenarbeit mit medizinischen Instituten, Sport- und Kinderärzten, Förderung von Wettkämpfen, Förderung verwandter Sportarten, Sonderturnen für haltungsgeschädigte Kinder.
Technische Durchführung des Übungsbetriebs:
Ein geregeltes Training muss für alle Mitglieder gewährleistet sein durch:
Heranziehung von Sportlehrern/innen und Übungsleitern/innen, Unterstützung der Trainer/innen und Helfer/innen, Anschaffung von Geräten und anderen notwendigen Hilfsmitteln; Sportlehrer/innen und Übungsleiter/innen sollen das Training auf der Grundlage der modernen wissenschaftlichen Erkenntnisse selbsttätig und in eigener Verantwortung durchführen.
§ 3a Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder einzig zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Das
alles passiert unter Einhaltung der neuen DSGVO. Die komplette Datenschutzerklärung ist auf der Website: www.tc-69-berlin.de nachzulesen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Sinne der Satzung tätig werden will. Der Beitritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand beschließt die Aufnahme von Mitgliedern. Bis zu diesem Beschluss ist der Antragsteller vorläufiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten, ausgenommen das Stimmrecht und aktive Wahlrecht. Bei Ablehnung bleibt der Antragsteller vorläufiges Mitglied bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung.
(2) Für die Teilnahme an Kursangeboten des Vereins besteht die Möglichkeit einer befristeten Kurzzeitmitgliedschaft. Kurzzeitmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet 6 Wochen zum Quartalsende nach Eingang der schriftlichen Kündigung. Der Vorstand kann Mitglieder wegen grob vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied hat auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein Anhörungsrecht. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung.
§ 6 Beiträge
Zur Durchführung der Vereinszwecke wird von jedem Mitglied ein monatlicher Beitrag, Aufnahmegebühr und in Sonderfällen ein außerordentlicher Beitrag, dessen Höhe die Hauptversammlung in einer Beitragsordnung beschließt, erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wird vierteljährlich zur Quartalsmitte abgebucht. Andere Zahlungsweisen können vom Vorstand in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Verwaltung des Vereins
Der Verein wird verwaltet durch den Vorstand und durch die Vereinsversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Kassenwart/in, stellvertretendem/r Kassenwart/in, Sportwart/in, Jugendwart/in
Der Verein wird nach außen durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.Vorsitzende oder der Kassenwart, vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und kontrolliert die Tätigkeiten der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Regelungen erlassen.
(3) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(4) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Ist ein Vorstandsposten vakant, findet auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Nachwahl statt.
§ 10 Die Vereinsverwaltung erfolgt ehrenamtlich.
§11 Der/die 1. Vorsitzende hat in jedem Halbjahr mindestens eine Vorstandssitzung einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jede/r Anwesende hat nur eine Stimme.
§12 Die Vereinsversammlung ist die oberste Verwaltungsstelle des Vereins. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres, für jüngere Mitglieder übernimmt ein/e Erziehungsberechtigte/r das Stimmrecht. Bei mehr als dreimonatigem Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht des Mitglieds. Die Vereinsversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt in vereinsüblicher Weise (Vereinsblatt). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Niederschriften über sämtliche Mitgliederversammlungen hat der jeweilige Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie soll in den ersten beiden Monaten des Jahres stattfinden. Folgende Punkte müssen behandelt werden: Jahresbericht des Vorstands, Jahresbericht des Kassenwarts, Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstands, Neuwahl des Vorstands, Neuwahl der Kassenprüfer, Haushaltsplan, Beiträge, Anträge, Verschiedenes
Die Jahresberichte müssen den ganzen Zeitraum zwischen den Jahreshauptversammlungen abdecken. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der Hauptversammlung in Händen des Vorstands sein. Neuwahl des Vorstands findet alle zwei Jahre statt.
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingabe des Antrages beim Vorstand stattfinden.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 16 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 17 Auflösung und Aufhebung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Der entsprechende Beschluss muss mit einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke zum Wohle des Berliner Sports zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und Genehmigung durch die zuständigen Amtsstellen in Kraft